Rolle und Aufgaben
Die Klassenelternsprecher (KES) sind ein zentrales Bindeglied zwischen Eltern, Lehrkräften und dem Elternbeirat. Sie sorgen für eine strukturierte Kommunikation innerhalb der Klasse und helfen dabei, Themen zu bündeln und weiterzugeben.
Aufgaben der KES
- Ansprechpartner für Eltern der Klasse
- Weitergabe von Informationen (z. B. Elternbeirat, Schule)
- Bündelung von Anliegen und Rückmeldungen
- Unterstützung bei organisatorischen Themen innerhalb der Klasse
Warum ist das wichtig?
Eine funktionierende Kommunikation erleichtert vieles:
- Informationen erreichen alle Eltern zuverlässig
- Themen werden gebündelt statt einzeln vorgebracht
- Rückmeldungen können gezielt und konstruktiv eingebracht werden
Nach der Wahl
Die gewählten KES erstellen eine klasseninterne Adressliste, um die Kommunikation zu erleichtern.
Diese wird ausschließlich für schulische Zwecke innerhalb der Elternschaft genutzt.
Wahl - rechtliche Einordnung
Die Wahl der Klassenelternsprecher findet im Rahmen eines Elternabends statt. Dieser findet in der Regel zu Beginn eines jeden Schuljahres statt. Im Schuljahr 2025/2026 planen wir die Wahl noch im 2. Halbjahr durchzuführen.
Vorab besteht die Möglichkeit, sich unverbindlich als Kandidatin oder Kandidat zu melden. Dies hilft bei der Organisation und kann die Wahl als Ganzes beschleunigen - spontane Kandidaturen am Wahlabend sind selbstverständlich immer noch möglich. Die Erfahrung zeigt, dass bei zwei Kandidaten (Klassenelternsprecher und Vertreter) diese meist per Akklamation von den Eltern einstimmig gewählt werden und somit die Wahl enorm beschleunigt werden kann.
Rechtliche Grundlage der Einladung und Durchführung des Elternabends
Die Durchführung des Elternabends zur Wahl der Klassenelternsprecher (KES) am Gymnasium Karlsfeld erfolgt auf Grundlage von Art. 64 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 13 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).
Nach Art. 64 Abs. 2 BayEUG entscheidet der Elternbeirat an weiterführenden Schulen, insbesondere am Gymnasium, darüber, ob und in welcher Form Klassenelternsprecher gewählt werden. Die Einrichtung von Klassenelternsprechern ist damit rechtlich zulässig und Ausdruck der Mitwirkungsrechte der Eltern.
Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Wahl richtet sich nach § 13 BaySchO. Danach erfolgt die Wahl durch die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse. Die Organisation des Wahlverfahrens, insbesondere Termin, Ablauf und Form der Wahl, obliegt dem Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung.
Die Einladung zu dem Elternabend dient somit der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung einer rechtlich vorgesehenen und durch den Elternbeirat initiierten Wahlhandlung. Gleichzeitig wird den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben, ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und sich aktiv an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.Die Durchführung der Veranstaltung als Präsenztermin trägt dem Ziel Rechnung, eine möglichst breite Beteiligung der Elternschaft zu ermöglichen und einen transparenten sowie unmittelbaren Austausch zu gewährleisten.
Ergänzend wird im Rahmen des Elternabends über aktuelle Themen der Elternarbeit informiert. Dies steht im Einklang mit den allgemeinen Mitwirkungsrechten der Eltern nach Art. 62 ff. BayEUG.
Die Maßnahme ist somit insgesamt rechtlich zulässig, organisatorisch angemessen und dient der Stärkung der schulischen Erziehungspartnerschaft.
Als KES kandidieren
Um die Wahl der Klassenelternsprecher zu vereinfachen, können Sie bereits hier online ihre Bereitschaft für eine Kandidatur erklären. Dies dient ausschließlich der Erleichterung der Wahlvorbereitung. Eine spontane Kandidatur ist selbstverständlich immer möglich.
Wahlordnung für Klassenelternsprecher (KES)
Gymnasium Karlsfeld
§ 1 Zweck und Rechtsgrundlage
(1) Diese Wahlordnung regelt die Wahl der Klassenelternsprecher (KES) am Gymnasium Karlsfeld.
(2) Rechtsgrundlage sind Art. 64 Abs. 2 BayEUG sowie § 13 BaySchO.
(3) Klassenelternsprecher unterstützen den Elternbeirat und fördern die Kommunikation zwischen Eltern, Schule und Elternbeirat.
§ 2 Grundsatzentscheidung zur Durchführung der Wahl
(1) Der Elternbeirat entscheidet über die Durchführung von KES-Wahlen.
(2) Für das Schuljahr 2025/2026 erfolgt vorab eine unverbindliche Meinungsabfrage unter den Eltern über die Website des Elternbeirats mit folgendem Ziel:Durchführung der Wahl im 2. Halbjahr des laufenden Schuljahres oderDurchführung der Wahl zu Beginn des folgenden Schuljahres im Rahmen des ersten Klassenelternabends.
(3) Die finale Entscheidung über den Wahlzeitpunkt trifft der Elternbeirat unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abfrage
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse.
(2) Für jedes Kind besteht eine Stimme.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten der Klasse.
§ 4 Einladung und Durchführung des Elternabends
(1) Die Wahl findet im Rahmen eines Elternabends statt.
(2) Der Elternabend beginnt mit einem gemeinsamen Teil, in dem:allgemeine Informationen gegeben werden,Fragen geklärt werden,Themen des Elternbeirats vorgestellt werden.
(3) Anschließend erfolgt die Aufteilung in klassenbezogene Elternversammlungen, in denen die Wahl durchgeführt wird
§ 5 Kandidaturen
(1) Kandidaturen sind möglich:vorab über die Website des Elternbeiratssowie spontan am Wahlabend
(2) Vorab gemeldete Kandidaturen dienen der organisatorischen Vorbereitung und Information, begründen jedoch keine Einschränkung für weitere Kandidaturen.
(3) Alle Kandidaturen sind gleichberechtigt zu behandeln.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Die Wahl erfolgt getrennt nach Klassen.
(2) Gewählt werden:ein Klassenelternsprecherein stellvertretender Klassenelternsprecher
(3) Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
§ 7 Wahlleitung
(1) Die Wahlleitung übernimmt ein Mitglied des Elternbeirats oder eine von diesem bestimmte Person.
(2) Die Wahlleitung stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicher.
§ 8 Protokollierung
(1) Das Wahlergebnis ist zu protokollieren.
(2) Das Protokoll enthält:
- Datum und Ort
- Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten
- Kandidatenliste
- Wahlergebnis
(3) Das Protokoll wird dem Elternbeirat übergeben
§ 9 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecher beträgt ein Schuljahr.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss des Elternbeirats in Kraft.